Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulzeitgesetz für das Schuljahr 1975/76 anläßlich der Olympischen Winterspiele 1976 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974

treten für die Dauer des Schuljahres 1975/76 an die Stelle der Regelungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 4 lit. d und des § 8 Abs. 4 erster Satz folgende Bestimmungen:

  1. Im § 2 hat a) Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

    Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland,

    Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

    Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres."

    1. Abs. 4 lit. d zu lauten:

    „d) die Tage vom 6. Feber 1976 bis einschließlich 14. Feber 1976 (Semesterferien);"

  2. Im § 8 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten:

    „(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

    hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag...

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