Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung)

Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet:

§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.

§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt:

  1.   die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung,     BGBl.     Nr. 208/ 1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993,

  2. Â Â die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,

a)  sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche  Wirkungen   des   Stoffes  und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,

b)Â Â den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,

c)  die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend  und Familie mitzuteilen und d)  im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer    größeren    als    bisher   bekannten Giftigkeit   den   Stoff   gemäß   § 4 a   der Giftliste-Nachmeldeverordnung,      BGBl. Nr. 210/1989,   in   der   Fassung   BGBl. Nr. 67/1991, auch dem Bundesminister für Gesundheit,   Sport   und   Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Vorläufige Â...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT