Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Wasch- und Reinigungsmittel: Stoffe oder Zubereitungen gemäß § 29 Chemikaliengesetz 1996

    (ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997).

  2. Tenside (grenzflächenaktive Stoffe): Substanzen, die auf Grund ihres Molekülaufbaues geeignet sind, sich an Phasengrenzflächen anzureichern und die Grenzflächenkräfte herabzusetzen.

  3. Seife: Gebrauchsfertiges festes, halbfestes oder flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel, welches als Tenside zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält.

  4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus Tensiden sowie gegebenenfalls aus Aufbaustoffen (Buildern), Bleichkomponenten und Hilfsstoffen (optische Aufheller, Inhibitoren, Enzyme, Stabilisatoren, Aktivatoren, Geruch- und Farbstoffe, Stellmittel usw.).

  5. Putz- und Pflegemittel: Pulver-, pasten- oder cremeförmige, feste oder flüssige Zubereitung zur Reinigung oder Pflege von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff oder Leder.

    Ein Putz- oder Pflegemittel kann aus Tensiden, Alkalisalzen, Emulgatoren, Lösungsmitteln, Ölen oder Fetten und feingemahlenen Mineralen bestehen.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  6. Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch Verseifen von Fetten oder Ölen;

  7. Herstellen (Formulieren) von Seifen;

  8. Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;

  9. Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;

  10. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.

    (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

  11. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  12. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Wasch- und Reinigungsmittel;

    1. pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

    2. Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,

    3. anorganische Säuren, Laugen, Salze, Peroxide oder Peroxohydrate,

    4. Ionent...

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