Bundesgesetz vom 17. Dezember 1959, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Im § 18 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 292/1957, in der Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1958, und der Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 65/1959,

sind die Worte „sechs Monaten" durch die Worte „zwölf Monaten" zu ersetzen.

Artikel II.

Pflichtversicherte, die der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides in den Kalenderjahren 1958 und 1959 nicht nachgekommen sind, haben den nach § 18 Abs. 3 ermäßigten Beitrag zu leisten, wenn sie ihrer Vorlagepflicht bis längstens 31. Dezember 1960

nachkommen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT