Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/

1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979, 223/1980,

486/1981, 619/1981, 630/1982, 144/1983, 185/

1983, 567/1983, 269/1985 und 196/1988 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 379/1978, 101/1986

und 289/1986 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz angefügt:

    „hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll."

  2. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor,

    wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit — sei es mittelbar oder unmittelbar

    — auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist."

  3. Dem § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt:

    „h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich zwei MW, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde (§§ 333, 334

    und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger ausgenommen elektrische Energie vorhanden sind;"

  4. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet:

    „18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten

    (ausgenommen das Sammeln von Bestellungen bei Privatpersonen im Sinne des § 57 Abs. 1) periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie den Kleinverkauf (ausgenommen das Sammeln von Bestellungen bei Privatpersonen im Sinne des § 57 Abs. 1) solcher Druckwerke;"

  5. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet:

    „5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;"

  6. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    „(11) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende. Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession)

    ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen

    (Konzessionen) ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung

    (Konzession) ausüben."

  7. § 9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen,

    wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist."

  8. § 9 Abs. 3 lautet:

    „(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter,

    der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, zum Geschäftsführer (§ 39)

    bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für konzessionierte Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt,

    bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens."

  9. § 9 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,

    wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört."

  10. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft,

    so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,

    wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung zukommt."

  11. Im § 11 Abs. 4 erster Satz entfallen im ersten Halbsatz die Worte „als Einzelkaufmann".

  12. § 11 Abs. 6 lautet:

    „(6) Wird der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht,

    darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Gewerbeberechtigung des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der diese Einbringung betreffenden Eintragung in das Handelsregister von der Kapitalgesellschaft weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat diese Eintragung in das Handelsregister und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung in das Handelsregister der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

    Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung."

  13. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Werden Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander oder Genossenschaften durch Aufnahme verschmolzen, so dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen der übertragenden Gesellschaft

    (Genossenschaft) die Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister (Genossenschaftsregister)

    von der übernehmenden juristischen Person weiter ausgeübt werden. Die übernehmende juristische Person hat die Verschmelzung und die weitere Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345

    Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen der übertragenden Gesellschaft

    (Genossenschaft)."

  14. § 15 Z 1 lautet:

    „1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist, oder"

  15. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte."

  16. § 18 Abs. 7 und 8 lautet:

    „(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule ersetzt nach Maßgabe des Abs. 8 den fachlich-theoretischen oder den kaufmännischen-

    rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem oder kaufmännisch-

    rechtskundlichem Gebiet vermittelt werden.

    (8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit die-

    sem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer Schule den fachlich-theoretischen Teil und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil oder einen dieser Teile der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend 1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 242/1962,

    erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;

  17. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse."

  18. § 18 Abs. 9 entfällt.

  19. Im § 22 Abs. 3, 4, 5, 7 und 9 treten an Stelle der Worte „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" jeweils die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten".

  20. Im § 22 Abs. 5 zweiter Satz treten an Stelle der Worte „Bundesminister für Unterricht und Kunst" die Worte „Bundesminister für Unterricht,

    Kunst und Sport".

  21. Im § 22 Abs. 5 letzter Satz tritt an Stelle der Worte „Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz" das Wort „Bundeskanzler".

  22. § 22 Abs. 8 lautet:

    „(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung...

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