Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden - 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)

140. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden - 2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2008, wird wie folgt geändert:

§ 135 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a lautet:

"a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 27 und 28, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung."

2. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e, f und p entfallen.

3. § 6 Abs. 4 Z 9 lautet:

"9. der Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt. Von der Befreiung ausgenommen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Bei der Berechnung des Gesamtwertes sind die Gegenstände, die nach anderen Bestimmungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen befreit sind, einzubeziehen."

4. Nach § 6 Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:

a) Tabakwaren für jeden Reisenden - ausgenommen in den Fällen der lit. b - bis zu folgenden Höchstmengen:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak.
Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
b) Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 40 Zigaretten oder
- 20 Zigarillos oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak.
Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
c) Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT