Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1969, mit der die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht verordnet:

Artikel I Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer

    (innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den im § 44 lit. a bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961,

    BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

    der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und Nr. 95/1969, umschriebenen Tätigkeiten und Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß

    verrichten können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

    (2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Kursteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

    (3) Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1

    bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

    Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist."

  2. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Mit dem Unterricht in den in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 lit. a) zu betrauen.

    Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen dies Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches sein.

    (2) Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes"

    ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

    (3) Für den Unterricht im Fach „Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus" ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

    (4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen...

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