Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 340/1998, geändert wird

Auf Grund der §§ 33 und 43 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1998, wird verordnet:

Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 340/1998, wird wie folgt geändert:

§ 20 samt Überschrift lautet:

„Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

§ 20. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger,

nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger)

haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen,

um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Sozialversicherungsträger haben auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten der in den Versicherungsunterlagen als kammerzugehörig und umlagepflichtig geführten Arbeitnehmer zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,

Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung

(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter).

(4) Soweit...

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