Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln:

  1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,

  2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,

  3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und 4. die Adresse und die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT