Bundesgesetz vom 17. April 1980, mit dem sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Im Art. VII Abs. 4 der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 530/1979, im Art. III Abs. 4 der 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 531/1979, und im Art. III Abs. 4 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 532/1979, ist jeweils nach dem Ausdruck

„daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten"

ein Beistrich zu setzen; .der anschließende Satzteil „und unabhängig davon, ob am 1. Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden hat" ist durch den Satzteil „jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat"...

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