Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Dezember 1986 über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank

Artikel I Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980 werden die Sprengel der Vermessungsämter wie folgt bestimmt:

Artikel II Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem im Direktzugriff zu speichern.

(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme zu erfolgen.

§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

in den Sprengein aller in Artikel I angeführten Vermessungsämter zu führen.

§ 3. Die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes hat über den öffentlichen Bildschirmtext

-Dienst (BTX-Dienst) der Post- und Telegraphenverwaltung in Form einer geschlossenen Benutzergruppe zu erfolgen.

Artikel III Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 und 5 des Vermessungsgesetzes sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

Anschlußgebühr 15000 S,

Seitengebühr für jede Bildschirmtextseite 2 S.

§ 2. Der Abruf der Einstiegsseiten und der Informationsseiten

über die Grundstücksdatenbank ist unentgeltlich.

§ 3. Die Zugangsberechtigung setzt die Entrichtung der Anschlußgebühr voraus.

§ 4. Die Seitengebühr wird von der Post dem Einsicht nehmenden Bildschirmtext-Teilnehmer gemeinsam mit den Fernmeldegebühren in Rechnung gestellt und dem Bund gutgeschrieben.

Artikel IV Auf...

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