Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968,

in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 124/1969 wird wie folgt geändert:

  1. Der Kurztitel hat zu lauten: „(Vermessungsgesetz

    — VermG)"

  2. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten:

    㤠1. Aufgaben der Landesvermessung sind.

  3. die Grundlagenvermessungen, und zwar a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,

    1. die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

    2. die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement)

    und d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

  4. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

  5. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

  6. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

  7. die Führung des Grenzkatasters;

  8. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

  9. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

  10. die Herstellung der staatlichen Landkarten;

  11. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

  12. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

    § 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz,

    BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz,

    BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

    (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

    dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1

    Z. 1, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

    (3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

    (4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

    (5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen."

  13. § 4 hat zu lauten:"

    § 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes,

    BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundes-

    gesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl.

    Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager,

    BGBl. Nr. 197/1967, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten Aufgaben 1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben,

    zu befahren,

  14. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und 3. alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

    (2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1

    sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

    (3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen."

  15. Die §§ 6 und 7 haben zu lauten:

    „§ 6. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.

    (2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

    § 7. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

    (2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn 1. eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

  16. dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder 3. dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

    (3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

    (4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3

    sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden ,Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen.

    Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

    (5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer

    (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer

    (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

    (6) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen."

  17. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen:

    „§ 7 a. (1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

    (2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß

    oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht."

  18. Die §§ 9 bis 14 haben zu lauten:

    „§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis und den Grundbesitzbogen.

    (2) Das technische Operat umfaßt 1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

  19. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und 3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,

    der Abgrenzungen der Benützungsarten und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

    (3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück 1. die Grundstücksnummer,

  20. die Benützungsarten,

  21. das Flächenausmaß getrennt nach Benützungsarten,

  22. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und 5. die Eintragungen (§ 11).

    (4) Die Grundbesitzbogen sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis, die alle in einer Katastralgemeinde gelegenen, demselben Eigentümer entweder allein oder bei jeweils gleicher Verteilung der Anteile mit denselben Personen gemeinsam gehörigen Grundstücke enthalten.

    § 10. (1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

    (2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß

    übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß

    zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß

    nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.

    (3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn 1. das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,

  23. sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder 3. der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß

    übersteigt.

    § 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind 1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

  24. Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte

    über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34,

    der Berichtigungsverfahren gemäß § 13, der Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 4 oder der gemäß § 39 erteilten Bescheinigungen und 3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37

    und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern,

    der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.

    (2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

    (3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

    § 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn 1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

  25. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und 3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

    (2) Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des...

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