Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien)

233. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien) Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, werden folgende Richtlinien erlassen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Diese Richtlinien regeln die Ermittlung und Dokumentation der Verwaltungskosten und die Darstellung der Verwaltungslasten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen anhand des Standardkostenmodells, die sich durch den Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, ergeben.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in hat bei Entwürfen für Bundesgesetze, Verordnungen oder Maßnahmen grundsätzlicher Art die Verwaltungskosten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen anhand des Standardkostenmodells zu ermitteln und zu dokumentieren und die Verwaltungslasten darzustellen.

(2) Die Ermittlung der Verwaltungskosten erfolgt durch Prüfung der Rechtsvorschriften (§ 6), Erhebung der Daten (§ 7) und Berechnung gemäß dem Standardkostenmodell (§ 8).

(3) Die Darstellung (§ 10) ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in die Erläuterungen aufzunehmen. Die Dokumentation (§ 9) hat vor dem Zeitpunkt der Aussendung zur Begutachtung zu erfolgen. Sofern Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsehen, keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsehen, ist der jeweilige Entwurf dem/der Bundesminister/in für Finanzen gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung so rechtzeitig vor Einbringung eines Ministerratsvortrags oder vor Erlassung zu übermitteln, dass diesem/dieser eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme an den/die jeweils zuständige/n Bundesminister/in über die ordnungsgemäße Anwendung des Standardkostenmodells verbleibt. Die Dokumentation hat vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Berechnungszeitraum

§ 3. Die Höhe der Verwaltungskosten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen ist für die Dauer eines Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung ist auf ein übliches Jahr abzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Richtlinien sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Rechtsvorschriften sind Bundesgesetze, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art des Bundes wie beispielsweise Erlässe oder Richtlinien.
2. Eine Informationsverpflichtung ist eine aus einer Rechtsvorschrift gemäß Z 1 resultierende Pflicht eines Unternehmens, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese - unaufgefordert oder auf Verlangen - einer Behörde, anderen Institutionen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln, ausgenommen solche, die
a) aus strafrechtlichen Rechtsvorschriften resultieren,
b) ausschließlich Unternehmen betreffen, an denen eine Gebietskörperschaft zu mindestens 50% finanziell beteiligt ist,
c) durch rechtswidriges Verhalten des Unternehmens selbst oder eines Dritten ausgelöst werden,
d) in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einzelfallbezogener
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