Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes St. Georgen im Attergau

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes St. Georgen im Attergau wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß

dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und

über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von...

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