Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Â

Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Â

Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet: Â

Anordnung zur Erstellung der Statistik Â

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:

1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Ãœbernachtungen von Â

Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;

2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten Â

zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison. Â

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 32 bis 39 Â

(CELEX-Nr. 395L0057), ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG, ABl. Nr. L 9 vom Â

15. Jänner 1999, S 23 bis 47 (CELEX-Nr. 399D0035), und für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. Â

Erhebungsmasse Â

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Â

1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen. Â

2. Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt Â

ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Â

3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Ãœbernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern Â

oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen. Â

4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben:

  1. Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer

    Österreich; Â

      b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt; Â

      c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger; Â

      d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe; Â

    Â Â e) Kinder- oder Jugenderholungsheime;Â Â

      f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser; Â

  2. bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe; Â

  3. beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze. Â

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    5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören: Â

  4. Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen; Â

      b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen; Â

      c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen; Â

      d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen; Â

    Â Â 6. Sonstige...

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