Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)
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Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Â Â
Anordnung zur Erstellung der Statistiken Â
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen: Â
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jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung Â
(F&E) und Â
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jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben: Â
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Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E, Â
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Berechnung der Forschungsquote, Â
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forschungswirksame Ausgaben des Bundes, Â
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forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und Â
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Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten. Â
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern: Â
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in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor“, „Sektor Â
Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“; Â
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in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“. Â
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Â
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung Â
der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten Â
zu erstellen. Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Â
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Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit, die auf systematische Weise Â
unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Â
Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;Â Â
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Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
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Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte A bis K, M und N und O des Anhanges Â
zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige Â
in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung Â
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selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten; Â
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Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“: Einrichtungen, die selbständig Â
und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig...
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