Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 9 werden in den Abs. 1 und 2 die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

  2. § 11 wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

    2. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht

    über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.“

  3. Nach dem § 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    „Vollzugskammern

    § 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten,

    Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.

    (2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.

    (3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

    (4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen,

    wenn 1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;

  4. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

    § 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

    (2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

    (3) § 31 Abs. 1 und  § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß

    anzuwenden.

    § 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung,

    (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

    (2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit...

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