Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004)

137. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes

2 Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 1

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

"Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz - StrSchG)"

2. Dem Gesetz wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

"Inhaltsverzeichnis
Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
I. TEILAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften
§ 4. Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper
II. TEILBewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
§ 5. Errichtung und Erprobung von Anlagen
§ 6. Betrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen
§ 7. Betrieb von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen
§ 8. Änderung oder Erweiterung von Anlagen
§ 9. Wechsel des Inhabers einer Anlage
§ 10. Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen
§ 10a. Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe
§ 11. Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 12. Erlöschen von Bewilligungen
§ 13. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13a. Freigabe
§ 14. Verlust der Verlässlichkeit
§ 15. Anwesenheitspflicht
§ 16. Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten
§§ 17. und 18. Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§§ 19. und 20. Zulassung von Bauarten
§ 20a. Bauartzulassung bei Medizinprodukten
§ 20b. Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung
§ 21. Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung
§ 22. Bauartschein
§ 23. Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 24. Aufzeichnungspflichten
§ 25. Meldepflicht
§ 26. Verlust und Fund radioaktiver Stoffe
§ 26a. Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 26b. Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
III. TeilSchutzbestimmungen
§§ 27. bis 29. Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen;ärztliche und physikalische Kontrolle
§§ 30. bis 33. Ärztliche Untersuchungen
§ 34. Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen
§ 34a. Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen
§ 35. Ermächtigte Ärzte
Zentrale Strahlenschutzregister
§ 35a. Zentrales Dosisregister
§ 35b. Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35c. Zentrales Bewilligungsregister
§ 35d. Zentrales Störfallregister
§ 35e. Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35f. Strahlenschutzpass
§ 36. Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36a. Strahlenschutzkommission
IIIa. TEILRadioaktive Abfälle
§ 36b. Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
IIIb. TEILSchutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten
§ 36d. Dosisbegrenzung
§ 36e. Dosisminimierung
§ 36f. Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 36g. Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 36h. Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 36i. Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 36j. Überwachung sonstiger Materialien
§ 36k. Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung
IV. TEILInterventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen
§ 36l. Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen
§ 37. Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes
§ 38. Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation
§ 38a. Behördliche Nachschau und Überprüfungen
IVa. TEILSchutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen
§ 38b. Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen
V. TEIL
§ 39. Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall
VI. TEILÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40. Übergangsbestimmungen
§ 41. Zuständigkeiten
§ 41a. Verordnungen
§ 42. In-Kraft-Treten
§ 43. Vollziehung"

3. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,"

4. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

"4. die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,"

5. Nach § 1 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

"5. die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,"

Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung "6.".

6. In § 1 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 36b Abs. 1, § 36c Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "Stand von Wissenschaft und Technik" durch "Stand der Technik" ersetzt.

7. Nach § 1 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

"(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX-Nr. 32003L0122;
2. Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX-Nr. 31997L0043;
3. Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX-Nr. 31996L0029;
4. Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12. 2. 1992, CELEX-Nr. 31992L0003;
5. Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX-Nr. 31990L0641.

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX-Nr. 31993R1493, bestimmt."

8. § 2 lautet:

"§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Arbeiten mit Strahlenquellen" sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere

1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,
3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) "Beruflich strahlenexponierte Personen" sind

1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben
...

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