Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung)
258. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung) Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. | Humanwissenschaften .......... | LVG I, |
2. | Fachwissenschaften und Fachdidaktiken: | |
a) | den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt ... | . LVG I, |
b) | den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt .. | LVG III, |
c) | sonstige Lehrveranstaltungen ......... | . LVG II, |
3. | Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien: | |
a) | Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ........ | .. LVG II, |
b) | sonstige Lehrveranstaltungen ....... | .. LVG III, |
4. | Ergänzende Studien: | |
a) | Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) ... | .... LVG I, |
b) | Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik ... | ... LVG II, |
c) | Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Sprecherziehung, Studiertechniken oder Darstellendes Spiel ..... | .. LVG III. |
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
§ 3. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG)...
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