Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
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In § 7 Abs. 1 lit. a wird das Wort „vier" ersetzt durch „fünf"
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Im § 7 Abs. 1 lit. aZ4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen ordentlichen Studiums auf Grund des Kunsthochschul-Studiengesetzes oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Hochschule künstlerischer Richtung."
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§ 15 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien, allenfalls auch als Fernstudien, obliegt."
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§ 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes, allenfalls auch für Fernstudien, fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen."
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In § 17 Abs. 2 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt: ,,g) die Fernstudieneinheiten, die allenfalls die Studien gemäß lit. a bis f ersetzen."
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In § 32 wird das Wort „Erfolg" ersetzt durch „positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,"
7 In § 32 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen."
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Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a. Strafbestimmungen
(1) Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10000 S bis 200000 S zu bestrafen ist.
(2) Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10000 S bis 200000 S zu bestrafen ist.
(3) Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht...
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