Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. März 1985, mit der die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten geändert wird

Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9, 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Die Verordnung, BGBl. Nr. 170/1977, über die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 Abs. 3 wird angefügt:

    „Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1

    genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind."

  2. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „(1) Die Zulassung zum Schulpraktikum setzt die Absolvierung von vier einrechenbaren Semestern aus den beiden gewählten Studienrichtungen

    (Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung

    „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)" oder aus der Studienrichtung

    „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)" voraus."

  3. § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten,

    an der Schule zu absolvieren und in Gruppen von nicht mehr als vier Studierenden abzuhalten."

  4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „(1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung des Schulpraktikums anstrebt, hat sich für das im nächsten Wintersemester beginnende Schulpraktikum bis spätestens 31. Mai, für die im Sommersemester beginnende Einführungsphase des Schulpraktikums bis spätestens 30. November bei der Universitätsdirektion der Universität, an der die allgemeine pädagogische Ausbildung eingerichtet ist,

    beziehungsweise bei der allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums eingerichteten besonderen Universitätseinrichtung gemäß § 83 des Universitäts-

    Organisationsgesetzes anzumelden."

  5. § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

    1. das Schulpraktikum zur Gänze nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4

    in einem Semester zu absolvieren oder b) zunächst nur die Einführungsphase und nach Inskription von Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5

    Abs. 4 die Ãœbungsphase...

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