Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Geschichte ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt eingerichtet.

(2) Die Studienrichtung Geschichte umfaßt folgende Studienzweige:

  1. Studienzweig Geschichte b) Studienzweig  Geschichte   und  Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen).

    Besondere Voraussetzungen

    § 2. Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung — UBVO — BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.

    Studienabschnitte und Studiendauer

    § 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.

    (2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten gemäß der Studienordnung, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

    (3) Ziele des ersten Studienabschnittes sind die Einführung in die Methoden und die Theorien der Geschichtswissenschaft, der Erwerb von Fertigkeiten im Umgang mit historischen Quellen sowie der Erwerb von Grundkenntnissen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit, der Zeitgeschichte sowie der Österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen (zB regionale, geschlechter-, klassen-, schichtspezifische Aspekte), wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.

    (4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die selbständige Erarbeitung von Einsichten in den Zusammenhang der historischen Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.

    Erster Studienabschnitt

    § 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

    Name des Faches Zahl der Wochenstunden

  2. Alte...

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