Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie geändert wird
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 — AHStG —, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 773/ 1990, wird wie folgt geändert:
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§ 6 lautet:
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
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Pharmazeutische      Chemie      einschließlich Arzneimittelanalyse .... 46 — 50
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Pharmakognosie ................ 24 — 26
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Pharmazeutische Technologie ..... 24 — 26
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Pharmakologie einschließlich Pharmakotherapie,    Toxikologie    und Bromatologie .................. 12 — 14
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Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen   aus   Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen .................     3—5
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Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei der in lit. a bis lit. d genannten Pflichtfächern ..................     4—5
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Lehrveranstaltungen aus dem Fach der Diplomarbeit ...............         15
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Vorprüfungsfächer: 1. Vorprüfungsfach    gemäß    § 15 Abs. 5 AHStG ...............           2
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Gesetzeskunde für Pharmazeuten...
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