Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juni 1974 über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBL Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik ist an der Sozial-, wirtschafts-

und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz gemeinsam mit der Technischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz beginnend mit dem Studienjahr 1975/76 einzurichten.

(2) Das Studium des Studienversuches Betriebs- und Verwaltungsinformatik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Betriebs- und Verwaltungsinformatik dient.

(3) Der Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik umfaßt die Studienzweige Betriebsinformatik und Verwaltungsinformatik.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches Betriebs- und Verwaltungsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten. In der Regel umfaßt der erste Studienabschnitt vier, der zweite Studien abschnitt fünf Semester, davon ein Praxissemester.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 5 Abs. 2 vorletzter Satz umfaßt jedoch der erste Studienabschnitt drei Semester und der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Betriebs- und Verwaltungsinformatik einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in Â

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 3. Auf die Zulassung zum Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik sind die Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, über die Zulassung zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen Und über die Zusatzprüfung aus Mathematik für die Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 70 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen; bei Inskription von wenigstens 10 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Setnester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen ab Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 3) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus:

  1. Die...

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