Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer (Stukkateur und Trockenausbauer-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Stukkateur und Trockenausbauer

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer" mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr.. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Strickwarenerzeuger" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

  1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

  2. Festlegen   der   Arbeitsschritte,   Arbeitsmittel   und   Methoden   unter   Berücksichtigung   der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,

  3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

  4. Ermitteln des Werk-, Bau- und Hilfsstoffbedarfes,

  5. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste,

  6. Vorbereiten der zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern und Verankerungen, 7   Zubereiten   von   Mörtelmischungen,   Herstellen   von   Innenputzen,   Außenputzen   und   Gipsestrichen,

  7. Verarbeiten von Bauplatten und Bauteilen für den trockenen Innenausbau,

  8. Herstellung von Schablonen und Formen für Stuckarbeiten,

  9. Herstellen und Anbringen von Stuckteilen, Herstellen von Gesimsen und Profilen,

  10. Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  11. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  12. Fachrechnen,

  13. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das...

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