Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
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Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung Â
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Â
verordnet:Â Â
1. Abschnitt Â
Anwendungsbereich Â
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/ Â
1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 bei der die Flexibilisierungsklausel nach Â
Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung Â
gelangt, wird die Support-Unit ZMR bestimmt. Â
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2003 und endet am 31. Dezember 2005. Â
Projektprogramm Â
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, das Meldewesen bestmöglich zu unterstützen, die Meldedaten im rechtlichen Rahmen Bürger/innen, der Wirtschaft und Verwaltung zur Verfügung zu stellen und Â
Grundlage für e-Government zu sein. Â
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Â
2. Abschnitt Â
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum Â
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Â
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Â
Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Â
Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes Â
ermächtigt. Â
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Â
Finanzjahres leisten. Â
Rücklagen Â
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Â
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes Â
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und Â
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-
Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen. Â
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder Â
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen. Â...
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