Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

ÄNDERUNG DES FINANZSTRAFGESETZES Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/

1959, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 111/

1960, 194/1961, 145/1969 und 224/1972 und der Kundmachung BGBl. Nr. 223/1974 wird wie folgt geändert:

  1. a) Die Überschriften vor § 1

    „ERSTER ABSCHNITT.

    Allgemeine Begriffsbestimmungen."

    und die Überschriften vor § 3

    „ZWEITER ABSCHNITT.

    Finanzstrafrecht.

    1. Hauptstück.

      Allgemeiner Teil."

      haben zu entfallen.

      b) Die Überschriften vor § 1 haben zu lauten:

      „ERSTER ABSCHNITT.

      Finanzstrafrecht.

    2. Hauptstück.

      Allgemeiner Teil."

      c) Der dritte Abschnitt des Artikels I erhält die Bezeichnung „ZWEITER ABSCHNITT."

  2. Die §§ 1 bis 32 und ihre Überschriften haben zu lauten:

    „Allgemeine Bestimmungen,

    § 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

    § 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

    a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;

    b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

    (2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1

    fallen:

    a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;

    b) die Importausgleiche nach dem Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

    und nach dem Bundesgesetz vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135.

    (3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

    § 3. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt,

    unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.

    Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

    § 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

    (2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

    § 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar,

    wenn es im Inland begangen worden ist.

    (2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,

    wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1

    lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es als im Inland begangen.

    (3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß

    in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

    Keine Strafe ohne Schuld.

    § 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

    Zurechnungsunfähigkeit.

    § 7. (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

    (2) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (3) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

    Vorsatz. Fahrlässigkeit.

    § 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

    (2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß

    er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

    Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

    § 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,

    so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

    $ 10. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notsund (§ 10 StGB) entschuldigt oder,

    obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

    Behandlung aller Beteiligten als Täter.

    § 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen,

    oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

    § 12. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

    Strafbarkeit des Versuches.

    § 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

    (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

    (3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendimg der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands,

    an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

    Rücktritt vom Versuch.

    § 14. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

    (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen

    (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war.

    (3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2

    genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen,

    Beschuldigten oder Angeklagten richtet,

    und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person,

    gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

    Freiheitsstrafen.

    § 15. (1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Bei Jugendlichen (§ 7 Abs. 3) darf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe die Hälfte der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Strafsätze nicht überschreiten.

    (2) Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen,

    wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

    (3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf die Freiheitsstrafe das Höchstmaß von drei Monaten nicht

    übersteigen.

    Geldstrafen.

    § 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 40 S. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

    Strafe des Verfalls.

    § 17. (1) Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

    (2) Dem Verfall unterliegen:

    a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;

    b) die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse,

    wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;

    c) soweit dies im II. Hauptstück dieses Abschnittes besonders vorgesehen ist,

  3. die Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der in lit. a erwähnten Sachen bestimmt gewesen oder benützt worden sind,

  4. die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,

    die zur Erzeugung der in lit. a erwähnten Sachen bestimmt gewesen sind, samt Umschließungen,

  5. die im Inland hergestellten Erzeugnisse aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse),

    hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen,

  6. die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder wenn das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.

    Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.

    (3) Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen das...

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