Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet erklärt werden

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen, die in den Bereichen der Gemeinden Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Die Grenze dieses Sperrgebietes ist in einem Katasterübersichtsplan im Maßstab 1:10000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Folgende Gebiete innerhalb der nach § 1 festgelegten Grenze sind von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen:

  1. Die vom Lager Walchen bis zur Lizumer Hütte verlaufende Straße sowie der Bereich um die Lizumer Hütte, die in dem Katasterübersichtsplan nach § 1 sowie in Ausschnitten der Mappenblätter Nr. 20 und Nr. 32 der KG Wattenberg im Maßstab 1:2 880 jeweils durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichnet sind.

  2. Der in einem Ausschnitt des Mappenblattes Nr. 20 der KG Wattenberg im Maßstab 1:2 880 durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichnete Weg von der Lizum Straße bis zum Kommandogebäude des Truppenübungsplatzes.

  3. Die in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab 1 :25 000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 148 Brenner und Nr. 149 Lanersbach, durch rote Linien samt Numerierungen gekennzeichneten und in der Natur mit roten Markierungen versehenen Touristensteige während jener Zeiten, in denen diese Markierungen in der Natur ersichtlich sind.

  4. Die in dem Kartenausschnitt nach Z 1 gelb gekennzeichneten Gebiete während jener Zeiten, in denen diese Gebiete bei ausreichender Schneelage für den Schitourismus genutzt werden können.

    (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer...

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