Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz ? PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz ? QSRG)

74. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz ? PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz ? QSRG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Artikel 2 Bundesgesetz über Privatuniversitäten

Artikel 3 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel 4 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 6 Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 7 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HS-QSG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1. Regelungsgegenstand

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

§ 3. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) § 4. Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 5. Kuratorium

§ 6. Board

§ 7. Bestellung des Boards

§ 8. Sitzungen des Boards

§ 9. Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 10. Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 11. Generalversammlung

§ 12. Aufgaben der Generalversammlung

§ 13. Beschwerdekommission

§ 14. Säumnis von Organen

3. Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

§ 15. Finanzen und Gebarung

§ 16. Rechnungswesen

§ 17. Abgaben- und Gebührenbefreiung

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

§ 18. Qualitätssicherungsverfahren

§ 19. Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

§ 20. Verfahrenskosten

§ 21. Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 22. Audit und Zertifizierung

§ 23. Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 24. Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 25. Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 26. Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

5. Abschnitt

Registrierung grenzüberschreitender Studien

§ 27.

6. Abschnitt

Berichtswesen

§ 28.

7. Abschnitt

Aufsicht

§ 29. Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

§ 30. Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

§ 31.

9. Abschnitt

Strafbestimmung

§ 32.

10. Abschnitt

Personal

§ 33. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

§ 34. Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 35. Verweisungen

§ 36. Übergangsbestimmungen

§ 37. Inkrafttreten

§ 38. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
2. Akkreditierung von Studien;
3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.
2. Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
3. Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
4. Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) § 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1. Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
2. Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
3. Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
4. Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
5. kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
6. Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;
7. Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
8. Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
9. Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Dem Kuratorium obliegen:

1. Stellungnahmen
a) zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
b) zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
c) zum Tätigkeitsbericht;
d) zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
e) zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
2. Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
3. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Board

§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:

1. Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
2. Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
3. Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
4. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils
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