Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. Feber 1967 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet:

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1

angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953

und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige anzuwenden, in deren Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,

die ihre Lehrzeit beendet haben,

beschäftigt werden und nicht ein Umsatz oder ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten Umsatzbetrag beziehungsweise den Betrag der höchsten Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich

überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes), seiner maschinellen Ausstattung, dem Waren(Material)eingang und nach sonstigen den Gewinn beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

Entscheidend für die Einstufung sind die im Veranlagungszeitraum vorliegenden Merkmale.

Wird die Einstufung in eine niedrigere Gewinnstufe als im Vorjahr beantragt, so wird bei Prüfung der Berechtigung dieses Antrages zu beachten sein, daß verschiedene Branchen und Einzelbetriebe an der konjunkturellen Entwicklung nicht oder nur in geringem Ausmaß Anteil genommen haben.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)

der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft über die Umstände beigebracht werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Einstufung in die Gewinnstufen und die Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden ist durch einen Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres .... 1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages ebenfalls von den für den...

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