Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)
100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004) Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8, 9, 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird - hinsichtlich des § 18 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
2. Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 5 Düngemittel
§ 6 Kultursubstrate
§ 7 Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§ 8 Probenahme und Analysemethoden
§ 9 Toleranzen
§ 10 Gebühren
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 12 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Anlage 1 Typen
Anlage 2 Besondere Anforderungen
Anlage 3 Probenahme
Anlage 4 Toleranzen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | "Produkte": Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel; |
2. | "Typenbezeichnung": gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1; |
3. | "EG-Düngemittel": Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht; |
4. | "Primärnährstoff": die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium; |
5. | "Sekundärnährstoff": die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; |
6. | "Spurennährstoff": die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink; |
7. | "Nährstoffe": Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe; |
8. | "Mineralischer Dünger": Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen; |
9. | "Einnährstoffdünger": Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält; |
10. | "Mehrnährstoffdünger": Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält; |
11. | "Volldünger": Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält; |
12. | "Langzeitdünger": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung; |
13. | "Langzeitstickstoff": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung; |
14. | "Gesteinsmehl": feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas); |
15. | "Erde": natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist; |
16. | "Grüngutkompost": kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich; |
17. | "Hersteller": natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als |
a. | Erzeuger, |
b. | Importeur, |
c. | ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder |
d. | sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert, |
verantwortlich ist; | |
18. | "Verpackung": verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg; |
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