Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004) Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8, 9, 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird - hinsichtlich des § 18 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung

2. Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

§ 5 Düngemittel

§ 6 Kultursubstrate

§ 7 Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 8 Probenahme und Analysemethoden

§ 9 Toleranzen

§ 10 Gebühren

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 12 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Anlage 1 Typen

Anlage 2 Besondere Anforderungen

Anlage 3 Probenahme

Anlage 4 Toleranzen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. "Produkte": Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
2. "Typenbezeichnung": gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
3. "EG-Düngemittel": Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
4. "Primärnährstoff": die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
5. "Sekundärnährstoff": die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
6. "Spurennährstoff": die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
7. "Nährstoffe": Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
8. "Mineralischer Dünger": Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
9. "Einnährstoffdünger": Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
10. "Mehrnährstoffdünger": Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
11. "Volldünger": Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
12. "Langzeitdünger": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
13. "Langzeitstickstoff": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
14. "Gesteinsmehl": feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
15. "Erde": natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;
16. "Grüngutkompost": kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;
17. "Hersteller": natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
a. Erzeuger,
b. Importeur,
c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
verantwortlich ist;
18. "Verpackung": verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
...

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