Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz abgeändert wird (3. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968 und BGBl.

Nr. 24/1969, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 12 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    Als Z. 13 ist anzufügen:

    „13. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl.

    Nr. 146/1969."

    b) § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11

    und 13 genannten Personen auf die Tätigkeiten,

    die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben."

  2. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 6 ist anzufügen:

    „6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes."

  3. Im § 5 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „§ 1

    Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck

    㤠1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.

  4. Im § 6 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „§ 1

    Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11" durch den Ausdruck

    㤠1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13" zu ersetzen.

  5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame

    Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt zu melden."

  6. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10

    lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, bezüglich der in

    § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört, und bezüglich der in § 1

    Abs. 1 Z. 13 genannten. Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

    übertragen ist, zu erfüllen."

  7. Der 2. Unterabschnitt des Abschnittes IV des Ersten Teiles hat zu lauten:

    „2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung Beitragspflicht

    § 25. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der...

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