Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 22. Feber 19S5, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den Handelsakademien geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977, 143/1980 und 367/1982 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. August 1982, BGBl.

Nr. 428, über die Reifeprüfung in den Handelsakademien wird wie folgt geändert:

  1. § 6 lautet:

    „§ 6. Eine Jahresprüfung in Stenotypie und Textverarbeitung oder vergleichbaren Pflichtgegenständen ist nur als schriftliche Klausurarbeit, in Leibesübungen nur als praktische Klausurarbeit abzulegen."

  2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Klausurarbeit als Jahresprüfung in Stenotypie und Textverarbeitung oder vergleichbaren Pflichtgegenständen

    (§ 6) hat zwei Stunden zu betragen."

  3. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. einen weiteren Pflichtgegenstand, der im V.Jahrgang unterrichtet wurde, soweit er nicht bereits unter Z 1 und 2 und § 5 Abs. 1

    Z 2 bis 4 angeführt ist sowie ausgenommen Leibesübungen und die von den Landesschulräten gemäß § 9 der Verordnung über die Lehrpläne der Handelsakademie und der Handelsschule, BGBl. Nr. 334/1978, eingeführte Pflichtgegenstände."

  4. Im § 11 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

    „Die Vorlage hat zu erfolgen:

  5. für die...

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