Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz ? UPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Unterrichtspraktikum

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.

(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,

sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Dauer des Unterrichtspraktikums

§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut

(§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.

Zulassung zum Unterrichtspraktikum

§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben,

wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.

(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind 1. die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966,

  1. die österreichische Staatsbürgerschaft; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,

    wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

  2. die volle Handlungsfähigkeit,

  3. Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,

    wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

  4. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate

    übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie 6. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

    Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.

    (5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6)

    zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze,

    obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im

    § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß

    an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen,

    wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch.

    Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.

    (6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

    (7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche)

    sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses am Pädagogischen Institut sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4

    Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.

    (8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und — wenn auch dieses Datum gleich ist

    — nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen.

    Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt.

    Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.

    (9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen.

    Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.

    (10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen,

    sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.

    Antritt des Unterrichtspraktikums

    § 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses am Pädagogischen Institut (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.

    (2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule)

    gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

    (3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft.

    Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft,

    wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt,

    daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.

    Inhalt des Unterrichtspraktikums

    § 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt 1. die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und 2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.

    (2) Die Einführung in...

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