Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1982 ? UrhGNov. 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl.

Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 492/1972 und BGBl.

Nr. 321/1980 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 24, der die Bezeichnung „(1)" erhält,

    wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist."

  2. Im § 26 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 24

    Satz 2" der Ausdruck 㤠24 Abs. 1 Satz 2".

  3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller,

    wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist."

  4. Nach dem § 42 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

    „Berichterstattung über Tagesereignisse

    § 42 a. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden."

  5. Der § 49 wird aufgehoben.

  6. Der Abs. 2 des § 52 wird aufgehoben.

  7. Im verbleibenden Abs. 1 des § 52 entfällt die Absatzbezeichnung.

  8. Im Abs. 2 des § 57 treten an die Stelle der Ausdrücke

    „§ 52 Abs. 1 Z 1" und „§ 52 Abs. 1 Z 2 oder 3" die Ausdrücke „§ 52 Z 1" und „§ 52 Z 2 oder 3".

  9. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten:

    „(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet,

    ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß

    auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,

    wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt."

  10. Die Abs. 2 bis 4 des § 61 werden aufgehoben.

  11. Im verbleibenden Abs. 1 des § 61 entfällt die Absatzbezeichnung.

  12. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

    „Urheberregister

    § 61 a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1)

    von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist,

    zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60

    zu bemessen ist.

    § 61 b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform.

    Jede Anmeldung hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (§ 10 Abs. 1) und Vor- und Familiennamen,

    Beschäftigung und Wohnort des Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden,

    umfassen.

    (2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

    Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den Ort...

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