Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 lautet:

    „§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,6fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4...

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