Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie

Auf Grund des  § 39a der Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen,

Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:

  1. bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 201 S,

  2. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Schulungsabteilungen (Außenstellen)...

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