Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
-
Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen;
-
Brikettieren von Kohlen;
-
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wäßriger Medien.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
-
Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen;
-
Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol,
Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen);
-
Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer;
-
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von 1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 oder 4 eingesetzt wird
(§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV);
-
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
-
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
-
Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle – Leichtöl – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation;
-
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 oder 4 anfällt.
(7) Sofern es bei...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN