Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und Öffentlichen Dienst betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

15. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und Öffentlichen Dienst betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes ? BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

1. Die Bäderhygieneverordnung 2012 ? BhygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, wird wie folgt berichtigt:

In den Anlagen 8, 9 und 10 lautet es statt ?(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012-BHygV 2012 BGBl. II Nr. ?. )? richtig ?(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 ? BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)?.

2. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012, wird wie folgt berichtigt:

In § 2 Abs. 2 lautet es statt ?BGBl. II Nr. 325/2012? richtig ?BGBl. II Nr. 323/2012?.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus geändert wird, BGBl. II Nr. 455/2012, wird wie folgt berichtigt:

Im Index des Bundesgesetzblattes entfällt die Wortfolge ?geändert wird?.

4. Die Tierversuchs-Verordnung 2012 ? TVV 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, wird wie folgt berichtigt:

In der Genehmigungszeile nach § 25 lautet es statt ?Fischer Faymann? richtig ?Töchterle?.

5. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. II Nr. 523/2012, wird wie folgt berichtigt:

  1. In der Promulgationsklausel lautet es statt ?des Finanz-Verfassungsgesetz 1948? richtig ?des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948? und statt ?Ausschusses? richtig ?Ausschuss?.

  2. In der signierten Fassung des Bundesgesetzblattes lautet es in § 1 und in § 5 statt ?§ 9 Abs. 6 FVG? richtig ?§ 9 Abs. 6 F-VG?, in § 9 Abs. 2 statt ?§ 9 Abs. 7 FVG? richtig ?§ 9 Abs. 7 F-VG?, in § 11 statt ?§ 9 FVG? richtig ?§ 9 F-VG? und in § 15 statt ?§ 9 Abs. 10 FVG? richtig ?§ 9 Abs. 10 F-VG?.

6. Die Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung ?Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005? der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der ?Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006? der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren, BGBl. II Nr. 57/2013, wird wie folgt berichtigt:

Im Index des Bundesgesetzblattes lautet es statt ?Teil? richtig ?Teil II?.

7. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 486/2013, wird wie folgt berichtigt:

Die im durch Z 1 neu gefassten Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Tabelle lautet von der Überschriftszeile ?Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation ? Verordnung (EU) Nr. 575/2013)? bis zur Überschriftszeile ?Hypothekenbankgesetz? statt

?Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation ? Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Euro
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013)??????????????????.. 10 000
Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) ??????????????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG ????????????????????? 750
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) ??... 750
Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) ......................................................................................................... 1 250
Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 BWG??????????... 500
Bewilligung für die Erstreckung der Frist zur Einreichung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 1 BWG ?????????????. 2 000
Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 3 BWG ??????.. 3 000
Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWG ????????????????????? 750
Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a Abs. 3 BWG) ?... 3 000
Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 1, auf institutsspezifischer Ebene (§ 30b BWG) ?...??????????????? 3 000
Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (§ 30c BWG) ?? 3 000
Feststellung, dass eine gemäß § 21a Abs. 1 BWG oder § 103e Z 2 BWG erteilte Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht (§ 103q Z 2 BWG) ???????????????? 3 000
Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???.. 3 000
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend) ?????...?????... 7 000
Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???????...????????????????????. 12 000
Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien der Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????.. 18 000
Bewilligung der Rückkehr zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko gemäß Art. 313 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???????????????????????????? 2 000
Bewilligung der Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators für die Geschäftsfelder ?Privatkundengeschäft? und ?Firmenkundengeschäft? (Art. 312 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ???????????????.... 5 500
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????..??????????.. 2 000
Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????????. 2 000
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die anteilmäßige Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 3 000
Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in die Konsolidierung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????????. 3 000
Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????? 2 000
Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ..... 2 000
Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ?????????????????????????... 1 500
Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 3 000
Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.???????... 2 000
Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder
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