Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018)

182. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018) Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Abschnitt 1 Datenmodell

§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2 Meldungen zu Krediten

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

? Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/51, ABl. L 366 vom 20.12.2014 ? im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO
? Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/30, ABl. L 205 vom 12. Juli 2014 ? im Folgenden EZB-Zinssatzstatistik-VO
? Meldeverordnung der Oesterreichische Nationalbank ZABIL 1/2013 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19. April 2013, in der Fassung der Novelle ZABIL 1/2016, BGBl. II Nr. 10/2016 ? im Folgenden ZABIL-VO ? hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
? Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 183/2018 ? im Folgenden FinStab-VO 2018 ? hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 jener Verordnung.

§ 3 Meldepflichtige

Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO ? im Folgenden MFI ? zu melden.

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Kreditdaten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Kredit-Cubes zu erstatten:

a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa1 (Kredit-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa2 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa3 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in
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