Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020)

424. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020) Auf Grund von § 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 ? SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, idF BGBl. II Nr. 354/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 lautet:

?2. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;?

2. § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 lautet:

?

?

3. In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge ?0,261 /kWh? durch die Wortfolge ?0,2100/kWh? ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro ? TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1. WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 676,7;
2. Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 642,7;
3. Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.333,1;
4. Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 7.717,9;
5. KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 5.921,5;
6. Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.794,6;
7. TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält
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