Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

482. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 119 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:

Die Nummernübertragungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 48/2012 idF BGBl. II Nr. 365/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge ?innerhalb von 14 Tagen? durch die Wortfolge ?innerhalb eines Monats? ersetzt.

2. In § 11 wird die Wortfolge ?innerhalb von 14 Tagen? durch die Wortfolge ?innerhalb eines Monats? ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 lautet:

?(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden.?

4. § 13 Abs. 2 lautet:

...

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