Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde ? ZaBe-V 2023

138. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde ? ZaBe-V 2023

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, idgF, wird verordnet:

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsMit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
  • (2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
  • Zahlenmäßig beschränkte ECS-Frequenzen§ 2.Paragraph 2

    Die Zuteilung für folgende der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereiche wird als zahlenmäßig beschränkt festgelegt:

    1.Ziffer eins 703 MHz ? 733 MHz; 758 MHz ? 788 MHz;

    2.Ziffer 2 791 MHz ? 821...

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