Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

299. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. November 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 7/2014/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,
- für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
- die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/innen und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1. Hausgehilf/innen ohne Kochen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 162,-- 1 185,-- 1 208,--
ab 6. Berufsjahr 1 170,-- 1 193,-- 1 216,--
ab 11. Berufsjahr 1 178,-- 1 206,-- 1 229,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2. Hausgehilf/innen mit Kochen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 219,-- 1 280,-- 1 363,--
ab 6. Berufsjahr 1 266,-- 1 396,-- 1 494,--
ab 11. Berufsjahr 1 488,-- 1 664,-- 1 779,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3. Köche, Köchinnen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 296,-- 1 434,-- 1 535,--
ab 6. Berufsjahr 1 394,-- 1 572,-- 1 681,--
ab 11. Berufsjahr 1 678,-- 1 870,-- 2 001,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 315,-- 1 465,-- 1 567,--
ab 6. Berufsjahr 1 436,-- 1 604,-- 1 717,--
ab 11. Berufsjahr 1 710,-- 1 908,-- 2 042,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 111,-- ? pro Monat.

5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 202,-- 1 265,-- 1 339,--
ab 6. Berufsjahr 1 253,-- 1 367,-- 1 459,--
ab 11. Berufsjahr 1 453,-- 1 624,-- 1 738,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder
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