Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird
142. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) M 1/2016/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. | Fachlich: |
Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen | |
a) | weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
b) | nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. |
2. | Räumlich: Republik Österreich. |
3. | Persönlich: |
Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die als Helfer/innen (Assistent/innen, Kinderbetreuer/innen im Sinne des § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 in der jeweils geltenden Fassung) oder als Hilfskräfte, z. B. in der Reinigung beschäftigt werden. |
Inhalt
§ 2. (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt:
monatlicher Bruttolohn von ? | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 1 435,-- |
im 3. und 4. Berufsjahr | 1 467,-- |
im 5. und 6. Berufsjahr | 1 500,-- |
im 7. und 8. Berufsjahr | 1 533,-- |
im 9. und 10. Berufsjahr | 1 561,-- |
im 11. und 12. Berufsjahr | 1 581,-- |
im 13. und 14. Berufsjahr | 1 604,-- |
im 15. und 16. Berufsjahr | 1 624,-- |
im 17., 18. und 19. Berufsjahr | 1 647,-- |
im 20., 21. und 22. Berufsjahr | 1 |
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