Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird
334. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. November 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntariffür Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ? Wien
M 2/2019/XXVI/99/2
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1. | Räumlich: für das Bundesland Wien; |
2. | persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, |
a) | die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
b) | wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. |
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2.
(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
1. | bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2800 ?, |
2. | bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2800 ?, |
3. | für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,5048 ?. |
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des...
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