Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg festgesetzt wird

517. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 18. November 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ? Vorarlberg

M 16/2020/XXVI/99/16

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

1. für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2797 ?,
2. für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2797 ?,
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,5171 ?.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

(3)...

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