Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

539. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 26. November 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 22/2020/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;
2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
- die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 323,-- 1 350,-- 1 376,--
ab 6. Berufsjahr 1 333,-- 1 359,-- 1 384,--
ab 11. Berufsjahr 1 339,-- 1 372,-- 1 398,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 389,-- 1 458,-- 1 552,--
ab 6. Berufsjahr 1 442,-- 1 590,-- 1 702,--
ab 11. Berufsjahr 1 692,-- 1 892,-- 2 022,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3. Köchinnen, Köche

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 476,-- 1 633,-- 1 748,--
ab 6. Berufsjahr 1 587,-- 1 791,-- 1 915,--
ab 11. Berufsjahr 1 907,-- 2 125,-- 2 274,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 498,-- 1 669,-- 1 784,--
ab 6. Berufsjahr 1 635,-- 1 827,-- 1 955,--
ab 11. Berufsjahr 1 943,-- 2 168,-- 2 321,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 129,-- ? pro Monat.

5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
? ? ?
1. - 5. Berufsjahr 1 400,-- 1 468,-- 1 562,--
ab 6. Berufsjahr 1 452,-- 1 600,-- 1 712,--
ab 11. Berufsjahr 1 702,-- 1 902,-- 2 032,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche
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