Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

474. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 21/2022/XXII/96/1

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1.Ziffer einsFachlich:a)Litera aPrivatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),b)Litera bVereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, undc)Litera cnatürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber-weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder-nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.2.Ziffer 2Räumlich: Republik Österreich.3.Ziffer 3Persönlich:a)Litera aAngestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),b)Litera bTagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, undc)Litera cArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsFür eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:
  • ?
    1. und 2. Berufsjahr 2 684,--
    3. und 4. Berufsjahr 2 742,--
    5. und 6. Berufsjahr 2 798,--
    7. und 8. Berufsjahr 2 856,--
    9. und 10. Berufsjahr 2 925,--
    11. und 12. Berufsjahr 2 985,--
    13. und 14. Berufsjahr 3 050,--
    15. und 16. Berufsjahr 3 116,--
    17. und 18. Berufsjahr 3 180,--
    19. und 20. Berufsjahr 3 244,--
    21. und 22. Berufsjahr 3 305,--
    23. und 24. Berufsjahr 3 369,--
    25. und 26. Berufsjahr 3 435,--
    27. und 28. Berufsjahr 3 501,--
    29. und 30. Berufsjahr 3 564,--
    31. bis 36. Berufsjahr 3 627,--
    37. und 38. Berufsjahr 3 648,--
    39. und 40. Berufsjahr 3 709,--
  • (2)Absatz 2Geprüfte Sonder- und Inklusivkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonder- und Inklusivhortpädagoginnen und -pädagogen, Sonder- und Inklusivschullehrerinnen und -lehrer erhalten in Sonder- und Inklusivkindergärten, Sonder- und Inklusivhorten sowie Sonder- und Inklusivkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 236,90 ?.
  • (3)Absatz 3Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer in Sonder- und Inklusivkindergärten, Sonder- und Inklusivhorten sowie Sonder- und Inklusivkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Abs. 2.Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen...
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