Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird

347. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 27. November 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für ÖsterreichM 1/2023/XXVI/99/1Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

a)Litera aRäumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.b)Litera bPersönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:1.Ziffer einsReinhaltung2.Ziffer 2Wartung3.Ziffer 3Beaufsichtigung4.Ziffer 4Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaftenund für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.c)Litera cFachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden. Für die unter Litera b, Ziffer eins, bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.Entlohnungssysteme§ 2.Paragraph 2,

Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren. Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt römisch II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt römisch III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt römisch II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt römisch III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.

Einstufungsgruppen§ 3.Paragraph 3,

Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt: Für die Durchführung der in Abschnitt römisch II und römisch III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt:

Einstufungsgruppe 1 13,11 ?
Einstufungsgruppe 2 14,56 ?
Einstufungsgruppe 3 19,09 ?

Lohnzahlungszeitraum§ 4.Paragraph 4,

Der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.

Sonderzahlungen§ 5.Paragraph 5,

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin...

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